Direkte Anstellung von Seiten der Familie
Wenn der/die richtige/r Pfleger/in gefunden wurde, und es sich bei dieser Person um eine Ausländer/innen mit gültiger Arbeits und Aufenthaltsgenehmigung handelt, müssen sie folgende Abwicklungsschritte einhalten:- Vereinbarung der Entlohnung mittels eines individuellen Arbeitsvertrages;
- sofortige Mitteilung and die INAIL für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle;
- Mitteilung an das Amt für Arbeitsmarktbeobachtung des Arbeitsbeginns;
- NISF – Einschreibung für die Meldung des Arbeitsverhältnisses im Haushalt, und die Bezahlungen der anfallenden dreimonatigen Pflichtlohnfolgekosten.
Weiters geben wir Ihnen Tipps und Informationen die Sie für die Anstellung benötigen.
Nationaler Tarifvertrag
Der/die Pfleger/innen müssen so eingeordnet sein, wie es der geltende Nationale Tarifvertrag für Haushaltshilfen vorschreibt:Individueller Arbeitsvertrag
Jeder/e Pfleger/innen muss mit dem individuellen Arbeitsvertrag eingestellt werden:Sozialversicherungen
Der/die Pfleger/innen müssen auch bei der NISF angemeldet werden:NISF/INPS Modul für die Anmeldung oder online unter
www.inps.it
Dieses Modul ist bis 1. Dezember 2008 gültig.INAIL Modul für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder online unter www.inail.it
Dieses Modul ist bis 1. Dezember 2008 gültig.Mitteilung des Arbeitsbeginns beim Amt für Arbeitsmarktbeobachtungen
Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen
Der/die ausländischen Pfleger/innen müssen im Besitz einer gültigen Arbeits – und Aufenthaltsgenehmigung sein. Weitere Informationen wie Sie diese Dokumente erhalten, können Sie in der Quästur von Bozen, Marconi Str. 33, 39100 Bozen, Tel. 0471 94 76 43 anfragen oder sie konsultieren die Internetseite www.poliziadistato.it.Haushalts- und Pflegehilfen: Abschreibemöglichkeiten für Arbeitgeber
Die Steuererklärungen stehen wieder vor der Tür und auch in diesem Jahr können Arbeitgeber Sozialbeiträge und Ausgaben für Haushalts- oder Pflegehilfen wieder von der Steuer absetzen. Alle Haushalts-Arbeitgeber können im Jahr 2007 eingezahlte Sozialbeiträge bis zu 1.549,37 € von ihrem Einkommen absetzen – dieser Grenzwert bleibt unabhängig vom Einskommen an sich unverändert. Als Nachweis sind die Einzahlungsbelege für die je Quartal entrichteten Beiträge erforderlich. Weitere Begünstigungen sind für Arbeitgeber vorgesehen, die eine Pflegehilfe für einen Pflegefall im Haushalt beschäftigen: falls der Arbeitgeber nicht mehr als 40.000,00 € Einkommen bezieht, kann der Aufwand zu 19 % (bis zu 2.100,00 €) im Jahr vom Brutto-Steueraufkommen in Abzug gebracht werden. Zusätzlich zu den Einzahlungsbestätigungen für die Sozialabgaben sind in diesem Fall auch die Belege für die monatlich bezahlte Entlohnung vorzulegen.Quelle: Bund der Genossenschaften Südtirols




